Allgemeine Geschäftsbedingungen des ITC

Geltungsbereich

  1. Lieferungen und Leistungen des ITC erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen des ITC bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Softwareprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller sind Bestandteil der Geschäftsbedingungen des ITC.
  2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den ergänzenden produkt- und leistungsspezifischen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn das ITC ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  3. Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB des ITC unter Verzicht auf die AGB des Kunden. 

Zustandekommen des Vertrages, Lieferungen und Leistungen, Vertragsdauer

  1. Angebote des ITC sind freibleibend. Bestellungen und Aufträge des Kunden bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Die Annahme durch das ITC erfolgt entweder schriftlich oder durch Lieferung. Zusicherungen sind abweichend hiervon nur bei schriftlicher Bestätigung durch das ITC gültig.
  2. Das ITC behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und –leistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des ITC für den Kunden zumutbar ist.
  3. Liefertermine und –fristen sind unverbindlich, soweit das ITC sie nicht ausdrücklich in dokumentierter Form als verbindlich zugesagt hat. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass das ITC die Leistungen vom jeweiligen Voranbieter rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
  4. Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist das ITC schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
  5. Sofern Verträge auf längere Zeit geschlossen wurden, verlängert sich der Vertrag nach der vereinbarten Mindestlaufzeit jeweils bis zum folgenden Kalenderjahresende, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.

Zusammenarbeit, Mitwirkung des Kunden, Vertraulichkeit

  1. Der Kunde ist verpflichtet, das ITC soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen, bei Installationen von Computersystemen alle vorbereitenden  Maßnahmen wie z.B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen auf eigene Kosten und Verantwortung durchführen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen (im Handbereich). Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des ITC zur Verfügung steht.
  2. Mehraufwendungen des ITC durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Wurden Vorbereitungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich entsprechend die Frist zur Lieferung bzw. Leistung.
  3. Soweit die Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden, stellt der Kunde auf Wunsch des ITC unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.
  4. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
  5. Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstands entsprechen. Er wird den Liefergegenstand nur entsprechend den Vorgaben des Herstellers nutzen.
  6. Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
  7. Für Serviceleistungen gelten die allgemeinen bzw. produktspezifischen Servicezeiten des ITC.
  8. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichneten Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
  9. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  2. Das ITC kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert das ITC die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.
  3. Die Rechnungen des ITC sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen.
  4. In Geräte-  und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
  5. Das ITC behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich nach Abschluss des Vertrages Preise insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen erhöhen.
  6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. 7.3 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist.

Eigentumsvorbehalt

  1. Das ITC behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, für die berechtigte Mängeleinbehalte gemäß 4.6 Satz 2 zu berücksichtigen sind. Weiterhin behält sich das ITC das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
  2. Das ITC ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann das ITC nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs.2 BGB bleibt unberührt.
  3. Geben der Kunde oder der Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt des ITC, außer das ITC hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch das ITC.
  4. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem ITC vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinen Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung an das ITC überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherheitshalber an das ITC ab, das diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
  5. Der Kunde wird die im Eigentum des ITC befindlichen Gegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.
  6. Soweit der Wert der Sicherungsrechte des ITC die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird das ITC auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

Störungen bei der Leistungserbringung

  1. Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsproblemen sind vom ITC – auch soweit sie bei Zulieferern eintreten – selbst bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesem Fall verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung des Hindernisses und dessen Folgewirkungen notwendigen, angemessenen Zeitraum. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten. Erhöht sich der Aufwand auf Grund einer solchen Störung, kann das ITC die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
  2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges sind in jedem Fall ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ITC beruht.

Mängel der Liefergegenstände

  1. Nimmt der Kunde einen mangelhaften Liefergegenstand an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei Annahme des Liefergegenstands vorbehält.
  2. Hat das ITC einen anderen als den vereinbarten Liefergegenstand bzw. eine geringere als die vereinbarte Menge geliefert, hat der Kunde dies unverzüglich dem ITC anzuzeigen.
  3. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der vereinbarungsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach der Vereinbarung nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht.
  4. Für Verletzung von Rechten Dritter durch seine Leistungen haftet das ITC nur, soweit die Leistung vereinbarungsgemäß und insbesondere im vereinbarungsgemäß vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird.
  5. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des ITC seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich das ITC. Das ITC und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem ITC angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
  6. Werden durch das ITC Rechte Dritter verletzt, wird das ITC nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
  7. dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
  8. die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
  9. die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn das ITC keine andere Abhilfe mit angemessenen Mitteln erzielen kann.
  10. Die Interessen des Kunden wegen dabei angemessen berücksichtigt.
  11. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt 8 entsprechend.
  12. Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt soweit das Gesetz gemäß § 428 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des ITC, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
  13. Die Bearbeitung einer Sach- oder Rechtsmangelanzeige des Kunden durch das ITC führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
  14. Das ITC kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit
  15. es auf Grund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder
  16. eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
  17. zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch 3.) anfällt.

Haftung, Aufwendungsersatz

  1. Das ITC haftet dem Kunden stets
    - für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
    - nach dem Produkthaftungsgesetz und
    - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die das ITC, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
  2. Die Haftung des ITC ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
  3. Haftungsbegrenzung
    Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Für die Verjährung gilt 7.8 entsprechend. Die Haftung nach 8.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.
  4. Aus einer Garantieerklärung haftet das ITC nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß 8.3.
  5. Für die Wiederherstellung von Daten haftet das ITC nur, wenn der Kunde durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Bei leichter Fahrlässigkeit des ITC tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
  6. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen das ITC gilt 8.1. bis 8.5 entsprechend.

Sonstiges

  1. Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
  2. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Sitz des ITC.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der das für den Sitz des ITC zuständige Gericht.
  4. Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom ITC gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.

Kontakt

ITC DRK-Rheinland-Pfalz e. V.
Bauerngasse 7
55116 Mainz

T: (06131) 2828 2000
F: (06131) 2828 2099

E: ticket(at)itc.drk.de